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RATGEBER · STAND 22.10.2026

Fliesen: Abnahme, Mängel, Gewährleistung (2026)

Die Abnahme ist der Moment, in dem sich viel entscheidet: Danach ist die Vergütung fällig, die Verjährung beginnt und bekannte Mängel kannst du nur noch mit Vorbehalt geltend machen. Hier steht, was du bei Fliesenarbeiten vor der Unterschrift klären solltest.

Abnahme: was gilt und wann sie als erteilt gilt

Du musst ein vertragsmäßig hergestelltes Werk abnehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darfst du die Abnahme nicht verweigern. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Betrieb nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und du nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels widersprichst.

Als Verbraucher schützt dich eine Zusatzregel: Diese Wirkung tritt nur ein, wenn der Betrieb dich zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Lies Post und E-Mails des Betriebs nach der Fertigstellung deshalb gründlich und reagiere schriftlich.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

Beim Termin: Vorbehalt ins Protokoll

Nimmst du ein mangelhaftes Werk ab, obwohl du den Mangel kennst, stehen dir die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung nur zu, wenn du dir deine Rechte bei der Abnahme vorbehältst. Die Verbraucherzentralen raten, im Protokoll den Satz zu ergänzen, dass die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vorbehalten bleibt.

Bei Fliesen kannst du vieles im Streiflicht und bei Tageslicht sehen, etwa Fugenbild, Übergänge und Ränder. Nach hohlen Stellen und dem Gefälle in Duschbereichen schaust du am besten gemeinsam mit dem Betrieb. Welche Abweichungen noch tolerierbar sind, gibt dieser Ratgeber nicht vor, weil wir dafür keine freie Primärquelle haben; frag nach der technischen Grundlage, auf die sich der Betrieb stützt. Halte jeden Mangel mit Foto und Ort im Protokoll fest.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026)

Zahlung zurückhalten und Mängel anzeigen

Die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten. Bei einem Mangel kannst du nach Fälligkeit einen angemessenen Teil zurückhalten; angemessen ist in der Regel das Doppelte der Kosten für die Beseitigung. Die Verbraucherzentralen empfehlen, mindestens das Doppelte der voraussichtlichen Mängelkosten einzubehalten.

Bei einem Mangel kannst du Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Verbraucherzentralen raten, den Betrieb schriftlich zur Beseitigung aufzufordern und eine Frist zu setzen; ein bis zwei Wochen sind im Regelfall angemessen. Beseitigst du den Mangel selbst, bevor du diesen Weg gegangen bist, riskierst du, die Kosten nicht erstattet zu bekommen.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

Wie lange kannst du reklamieren?

§ 634a BGB kennt zwei Fristen für Mängelansprüche (Fassung vom 16. Oktober 2026). Zwei Jahre gelten, wenn die Leistung darin besteht, eine Sache herzustellen, zu warten oder zu verändern. Fünf Jahre gelten bei einem Bauwerk. Gezählt wird ab dem Tag der Abnahme.

Ob deine Fliesenarbeit als Arbeit an einem Bauwerk zählt, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich aus dem Gesetzestext allein nicht beantworten. Die Verbraucherzentralen unterscheiden: zwei Jahre bei Herstellung einer Sache außer Bauwerken oder bei Reparaturarbeiten, fünf Jahre bei mangelhaften Arbeiten an Bauwerken. Gehe vorsichtshalber vom kürzeren Zeitraum aus und melde Mängel früh.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 22.10.2026

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