RATGEBER · STAND 22.10.2026
Fliesenleger beauftragen: Meister, Material, Vertrag
Ein schlecht verlegter Boden lässt sich nur wieder gutmachen, indem man ihn aufnimmt. Darum lohnt sich vor der Auftragsvergabe ein kurzer Check: Wer darf die Arbeit überhaupt gewerblich ausführen, was gehört in den Vertrag und wer liefert die Fliesen?
Fliesenleger ist ein zulassungspflichtiges Handwerk
Die Handwerksordnung führt in ihrer Anlage A die Gewerbe auf, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Dort steht unter Nummer 42 der Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16. Oktober 2026). Ein solches Handwerk darf als stehendes Gewerbe nur betreiben, wer in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Eingetragen wird, wer die Meisterprüfung im Handwerk oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk bestanden hat. Bei einem Betrieb genügt es, wenn der Betriebsleiter diese Voraussetzungen erfüllt. Übergangs- und Ausnahmeregeln stehen ebenfalls in der Handwerksordnung; wie sie auf einen konkreten Betrieb passen, kann dir nur die Kammer sagen.
Du kannst die Eintragung nachfragen. Aus der Handwerksrolle ist jedem eine Einzelauskunft zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Ob dein Anliegen als berechtigtes Interesse gilt, entscheidet die zuständige Handwerkskammer. Die Auskunft sagt dir nur, ob der Betrieb eingetragen ist, nicht, wie sauber er arbeitet.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Was ohne Eintragung und ohne Rechnung auf dich zukommen kann
Das Schwarzarbeitsgesetz zählt es zur Schwarzarbeit, ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig zu betreiben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Für Auftraggeber kann es ebenfalls teuer werden: Wer Leistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt und dabei Personen beauftragt, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass sie gegen die Pflicht zur Eintragung verstoßen, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße reicht bis zu 50.000 Euro.
Auch die Zahlung ohne Rechnung hat Folgen. Nach Angaben des Zolls sind Werkverträge insgesamt nichtig, wenn ihnen auch nur teilweise eine Schwarzgeldabrede zugrunde liegt, und der Auftraggeber kann keine Mängelansprüche geltend machen. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Vertrag ebenfalls für nichtig erklärt. Bei einem Boden, den du jahrelang nutzen willst, ist das der teuerste denkbare Rabatt.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Zoll (Bundesfinanzverwaltung), Bundesgerichtshof (Pressemitteilung Nr. 037/2017 vom 16.03.2017)
Fliesen selbst kaufen: Wer haftet, wenn etwas schiefgeht?
Viele wollen ein bestimmtes Muster selbst aussuchen. Rechtlich schuldet der Betrieb ein Werk ohne Sachmängel. Hat der Besteller den Stoff geliefert und ist das Werk vor der Abnahme gerade wegen eines Mangels dieses Stoffes verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass der Betrieb etwas zu vertreten hat, kann er den Teil der Vergütung für die geleistete Arbeit und seine Auslagen verlangen. Das Risiko liegt dann bei dir.
Die Handwerkskammer München rät den Betrieben in einem Merkblatt, Kunden vorab zu sagen, dass sie nur für die fehlerfreie Ausführung der Arbeit haften und das Risiko für Fehler am Material beim Kunden liegt. Gestelltes Material sollen sie nicht verarbeiten, wenn sie erhebliche Bedenken haben, und sie sollen prüfen, ob es dem vereinbarten Material entspricht. Das Merkblatt richtet sich an Betriebe und ist kein Gesetz. Es zeigt aber, womit du rechnen musst.
Eine allgemeine Regel, nach der der Betrieb bei Eigenmaterial nie haftet, gibt es nach diesen Quellen nicht. Wer für einen Schaden aufkommt, hängt davon ab, ob Material oder Ausführung die Ursache ist. Das lässt sich oft erst klären, wenn man die Fliesen wieder aufnimmt.
- Fliesen mit Hersteller, Typ und Charge schriftlich im Vertrag festhalten
- Kaufbeleg und Lieferschein aufbewahren
- Im Vertrag festlegen, wer bei unklarer Ursache Aus- und Einbau bezahlt
- Bedenken des Betriebs gegen das Material schriftlich erbitten
Quellen: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Handwerkskammer für München und Oberbayern
Was du online nicht klären kannst
Ob der Untergrund für deine Fliesen geeignet ist, ob eine Abdichtung nötig ist und wie viel Aufwand deine Fläche macht, sieht nur jemand vor Ort. Bestehe auf einem Termin in der Wohnung, bevor du ein Angebot unterschreibst. Preise nennt dieser Ratgeber bewusst nicht, weil wir dafür keine belastbare Primärquelle haben.
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