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RATGEBER · STAND 22.10.2026

Fliesenleger: Kostenvoranschlag und Steuer (2026)

Beim Verlegen von Fliesen entstehen die Streitigkeiten selten über das Muster, sondern über die Rechnung. Hier steht, was ein Kostenvoranschlag bindet, wann Überschreitungen zum Problem werden und wie du Arbeitskosten steuerlich geltend machst.

Kostenvoranschlag, Angebot, Festpreis

Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. Nach den Verbraucherzentralen dürfen Handwerker für einen Kostenvoranschlag nur Geld verlangen, wenn das vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Frag also vor dem Aufmaß, ob es etwas kostet, und lass dir die Antwort schriftlich geben.

Ein Kostenvoranschlag ist nicht verbindlich, es kann also teurer werden. An Preise in einem Angebot sind Unternehmen dagegen in aller Regel gebunden, und ein vereinbarter Festpreis darf nicht überschritten werden. Bei Fliesenarbeiten lohnt es sich deshalb, ein Angebot mit Festpreis zu verlangen und darin Fläche, Untergrundarbeiten, Material und Entsorgung getrennt auszuweisen.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 10.12.2025)

Wenn es deutlich teurer wird

Liegt dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde, für dessen Richtigkeit der Betrieb nicht einsteht, und wird das Werk nur mit einer wesentlichen Überschreitung ausführbar, kannst du kündigen. Der Betrieb bekommt dann nur den Teil der Vergütung, der der geleisteten Arbeit entspricht, plus Auslagen.

Als Grenze für „wesentlich“ nennen die Verbraucherzentralen eine Steigerung um mehr als 15 bis 20 Prozent (Stand der Seite 3. Februar 2026). Das ist ein Richtwert, kein Gesetz. Bevor du kündigst, solltest du dich beraten lassen, weil eine unberechtigte Kündigung eigene Kosten auslösen kann.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026)

§ 35a EStG: was du absetzen kannst

Für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro (geltender Gesetzestext, abgerufen am 16. Oktober 2026). Ob deine Fliesenarbeit darunter fällt, entscheidet am Ende das Finanzamt.

Voraussetzung ist eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs. Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen werden nicht anerkannt. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, nicht Material; deren Anteil muss sich aus der Rechnung ergeben. Gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz. Selbst gekaufte Fliesen kannst du also auf diesem Weg nicht absetzen.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme und öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021)

Geplante Reform: weniger Ermäßigung ab 2027

Wer 2027 noch Fliesen legen lässt, sollte die Reformpläne kennen: Laut Regierungsentwurf, dem Einkommensteuerreformgesetz 2027, soll der Abzug für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent der Aufwendungen schrumpfen und der Deckel von 1.200 auf 900 Euro. Die Bundestags-Drucksache 21/8235 nennt als Starttermin den 1. Januar 2027.

Am 16. Oktober 2026 nannte der geltende Gesetzestext weiterhin 20 Prozent und 1.200 Euro. Ob und in welcher Form der Entwurf Gesetz wird, ist offen; prüfe vor einer Entscheidung den aktuellen Stand. Wie der Zeitpunkt der Zahlung oder der Leistung für den Stichtag zählt, geht aus diesen Quellen nicht hervor; frag dafür das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Quellen: Bundesregierung (Meldung vom 02.09.2026), Deutscher Bundestag (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 22.10.2026

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